Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen SG Rotation Oberseifersdorf e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Oberseifersdorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Er ist Mitglied im Landessportbund Sachsen.

 

§ 2 Grundsätze und Tätigkeit

 

  1. Die SG Rotation Oberseifersdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigste Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die SG Rotation Oberseifersdorf ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der SG Rotation Oberseifersdorf dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der SG Rotation Oberseifersdorf fremd sind oder durch unverhätlnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Mitglieder erthalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  4. Die SG Rotation Oberseifersdorf ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, waltanschaulicher und rassischer Toleranz.
  5. Die SG Rotation Oberseifersdorf erkennt die organisatorische, finanzielle, fachliche bzw. überfachliche Selbstständigkeit seiner Mitglieder an und fördert deren kameradschaftliche Zusammenarbeit.

 

§ 3 Zweck

 

  1. Zweck der SG Rotation Oberseifersdorf ist die AUsübung und Förderung des Sportes in den einzelnen Sektionen (Fußball, Volleyball, Gymnsatik und Tischtennis) in all seinen Ausprägungen und Formen sowie der Förderung des Nachwuchssports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Koordination und Organisation der dazu notwendigen Maßnahmen
  • die Durchführung von Sportveranstaltungen, Veranstaltungen im Rahmen der Nachwuchsarbeit
  • das Eintreten dafür, dass Menschen die Möglichkeit gegeben wird, Sport zu treiben.

 

§ 4 Rechtsgrundlagen

 

  1. Rechtsgrundlagen der SG Rotation Oberseifersdorf sind die Satzung und Ordnungen, die der Verein zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Ordnungen dürfen nicht im WIderspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Ordnungen und ihre Änderungen, außer Beitragsordnung, werden vom Vorstand beschlossen.
  3. Die Organe des Vereins sind nur der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Personen beschlussfähig. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, sofern nicht diese Satzung für besondere Beschlussfassung vorsieht.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche juristische Personen werden. Bei Anträgen minderjähirger Antragsteller ist die Unterschrift/das Einverständnis der Erziehungsberechtigten/des Vormunds beizubringen.
  2. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Kalenderjahres wirksam. Die Austrittserklärung ist spätestens vier Wochen zum Ablauf des Halbjahres an den Vorstand zu richten.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Anhörung zu gewähren. 

 

§ 6 Beiträge

 

  1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Höhe wird in den einzelnen Sektionen selbstständig festgelegt. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge untergliedert sich in verschiedene Zahlungsmöglichkeiten (Einzahlung Konto, Dauerauftrag, Barzahlung): Jahresbeitrag fällig bis 31. März des laufenden Jahres, halbjährliche Beiträge jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember des laufenden Jahres, vierteljährliche Beiträge jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Jahres, Dauerauftrag monatlich 
  3. Ist ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, wird ein Ausschlussverfahren durch den Vorstand eingeleitet. 

 

§ 7 Organe

 

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Vorsitzenden der Sektionen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch jährlich mindestens einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesornung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitglieds auch an die mitgeteilte E-Mail-Adresse erfolgen.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
  3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
  4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichenede Verfahren beschließen.
  5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, agesordnung und das Ergebnis der Abstimmung/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

 

§ 9 Vorstand

 

  1. Der Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei bis fünf Personen. 
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

 

§ 10 Kassenprüfung

 

  1. Die Kasse des Vereins sowie der einzelnen Sektionen und des Zweckbetriebs werden innerhalb der Wahlperiode (drei Jahre) durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf drei Jahre gewählten Kassenprüfer geprüft.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 11 Auflösung

 

Bei AUflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Mittelherwigsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Kinder- und Jugendbereich einzusetzen hat.

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. Juni 2019 beschlossen. Damit verliert die vorangegangene Satzung ihre Gültigkeit.

 

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SG Rotation Oberseifersdorf e. V.
Hinterer Weg 6
02763 Oberseifersdorf

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