§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein hat den Namen „Sportgemeinschaft Rotation Oberseifersdorf e. V.“ (SG Rotation Oberseifersdorf e. V.)
Er hat seinen Sitz in Oberseifersdorf und ist i das Vereinsregister Zittau unter der Nummer 206 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e. V.
§ 2 Ziele und Aufgaben, Zweck
Das Ziel und der Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports, insbesondere die Sportarten Fußball, Gymnastik, Volleyball und Tischtennis.
Der Verein erstrebt durch Abhaltung von geordneten sportlichen Übungen die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, die durch Ausbildung und Einsatz von fachkundig ausgebildeten Übungsleitern verwirklicht wird.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sie übt das Recht der Selbstverwaltung aus.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Der Verein ist nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtet. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins zuwiderlaufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliederstruktur
1. Der Verein gliedert sich in Sektionen, die ausschließlich eine bestimmte Sportart zum Inhalt haben. Die Sektionen können eine Bezeichnung tragen.
2. Die Sektionen sind untergliedert in
a) Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)
b) Jugendliche (vom 15. Bis zum 17. Lebensjahr)
c) Senioren (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
3. Jeder Sektion steht ein Sektionsleiter vor, ab 50 Mitglieder in der Sektion kann eine Sektionsleitung gebildet werden. Der Sektionsleiter beziehungsweise die Sektionsleitung regeln alle mit der betreffenden Sportart zusammenhängenden Fragen und Aufgaben auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, in beliebig vielen Sektionen Sport zu treiben.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen im Sinne des BGB, aber auch juristische Personen im Sinne des BGB unter Anerkennung der Satzung durch Unterschrift werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter bei Anerkennung der Satzung durch Unterschrift Mitglied werden.
1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes des Vereins erworben. Ein solcher Beschluss ist nur dann rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat entrichtet hat.
3. Verdienstvolle Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von Beitragsleistungen befreit.
4. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, dem Tod des Mitglieds, dem Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
2. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
3. Die gesetzlichen Vertreter für Kinder und Jugendliche können im Ausnahmefall unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den Austritt erklären, wenn die Weiterführung der Mitgliedschaft die Erziehung und Entwicklung oder die wirtschaftlichen Interessen des Kindes oder Jugendlichen gefährdet.
4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gilt. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es mindestens zwei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und einmal durch den Vorstand schriftlich gemahnt wurde.
5. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied zu übergeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bei fristgemäß eingereichter Berufung hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt,
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Wahl- und Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Sektionen aktiv auszuüben.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
b) gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu pflegen.
c) die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge ordnungsgemäß und fristgerecht zu entrichten.
§ 8 Beitragszahlung
Die Höhe der Beiträge erfolgt eigenverantwortlich in den Sektionen, diese können in den Sektionen unterschiedlicher Höhe sein.
Der Beitrag ist eine bargeldlose Bringepflicht.
Das Vereinsmitglied muss sich für eine der drei möglichen Zahlungsweisen des Beitrages entscheiden.
a) Jährliche Zahlung, bis 31. März des laufenden Jahres
b) Halbjährliche Zahlung, bis 28. Februar und 31. Juli des laufenden Jahres
c) Vierteljährliche Zahlung, bis 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober des laufenden Jahres
Die zurzeit geltenden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren können über die jeweiligen Sektionen erfragt werden.
§ 9 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1. Die Sektionen haben eine Sektionsleitung, denen der Sektionsleiter vorsteht. Der Sektionsleiter ist Mitglied des Vorstandes.
2. Die Sektionsleiter werden in ihren Sektionen von deren Mitgliedern gewählt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im vierten Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
1. Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand festgelegt.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich durch ihre Unterschrift bestätigen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Die Beschlussfassung der Mitgliederverfassung erfordert eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder notwendig.
5. Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen mindestens einer zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Kassenberichtes
- die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Entlastung, Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung zur Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung zur Vereinsauflösung,
- die Ernennung zu Ehrenmitgliedern,
- die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle, weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§ 11 Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes richtet sich nach der jeweils geltenden Geschäftsordnung des Vereins.
Das gleiche gilt für die Sektionsleitungen innerhalb der ordentlichen Sektionsversammlungen.
§ 12 Der Vorstand
1. Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Der erweiterte Vorstand aus
- dem Vereinsvorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister,
- den Sektionsleitern,
- dem Jugendleiter,
- und eventuell einem Beisitzer.
3. Funktionen innerhalb des Vorstandes können auch durch den Vorsitzenden des Vorstandes wahrgenommen werden.
4. Der erweiterte Vorstand kann durch einen Beisitzer erweitert werden, der von der Mitgliederversammlung gewählt werden muss.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters.
7. Der Vorstand überwacht und ordnet die Tätigkeiten der Sektionen, er ist berechtigt, verbindliche Ordnungen zu erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
10. In den Vorstand können Mitglieder des Vereins ab Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt werden.
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Vereins
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht in einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung des Finanzplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlüsse über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten der Sektionsleitungen
Die Sektionsleitungen sind zuständig für den Sport- und Trainingsbetrieb in den Sektionen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die
- Vorbereitung und Durchführung der Wettkämpfe und des Trainings,
- Führung der Sektionskasse,
- Beitragskassierung,
- Pflege und Unterhaltung der Sportstätten und Sportgeräte, sowie die Mitgliederwerbung.
§ 15 Revision
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 16 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen Verein angestrebt, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Mittelherwigsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Ist wegen der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vorstand der Liquidator.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16. März 2007 beschlossen, damit verliert die vorangegangene Satzung ihre Gültigkeit.
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